Anordnung d. Amtes Itzstedt

Amt Itzstedt

Anordnung des Amtes Itzstedt für ein Abbrennverbot von Feuerwerksraketen im Bereich der Gemeinde Tangstedt, Krs. Stormarn

Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechtes und § 64 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) wird für das Gebiet der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, allgemeinverbindlich das folgende Verbot angeordnet:

Das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (insbesondere Feuerwerksraketen) wird auch auf den 31.12.2020 und den 01.01.2021 für folgende Gebiete ausgedehnt:

1. Ortsteile Rade / Ehlersberg: Rader Weg von der Einmündung der Straße Ehlersberger Weg bis zur Einmündung des Rader Weges in den Wulksfelder Weg und die Straßen Alsterterrasse und Auf dem Kamp, Im Wiesengrund, sowie die in diesem Bereich angrenzenden Grundstücke in einer Tiefe von 300 Meter.

2. Ortsteil Tangstedt: Von Hauptstraße 169 bis zur Einmündung Wassermühlenweg, der gesamte Wassermühlenweg sowie die Straßen Am Eichholz, Beekmoorweg, Schulstraße, Liliencronring, Liliencrontwiete, die Dorfstraße von der Einmündung Hauptstraße bis Wiesenweg, die Straßen Försterweg, Rehkamp, Am Herrendamm und Fahrenhorster Weg 55, Fasanenring, Meisenweg, Amselweg, Im Hagen, Beekenhaide, Eichholzkoppel, Am Kuhteich, Hagentwiete, Entenbeek und Eichkoppeltwiete

3. Ortsteil Wilstedt: Tangstedter Straße ab Einmündung Bäckerbarg bis Dorfring, der gesamte Dorfring, Storchenwisch, Zur Welschenbek, Stilloh Weg, In de Hörn, Rövkamp, Rövtwiete, Rövstieg, Weg am Sportplatz mit Sportlerheim, Wakendorfer Straße vom Dorfring bis Einmündung Lüttkoppel und Henstedter Weg, Bökeneck sowie die in den o.g. Bereichen angrenzenden Grundstücke in einer Tiefe bis 300 m (Strohdachhäuser: Dorfring 100, 116, 147 und 159, Henstedter Weg 13 und 20).Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet, wodurch einem eventuell eingelegten Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt bleibt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 25 m von Reetdachhäusern abgebrannt werden. Begründung: Im Gebiet der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, ist eine größere Anzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Reetdachhäuser werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. Das Interesse der Eigentümer von Reetdachhäusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, überwiegt gegenüber dem Vergnügen der von dieser Anordnung betroffenen Bürger, Feuerwerksraketen am 31.12.2020 und 01.01.2021 abzubrennen. Zuwiderhandlungen gegen die obige Anordnung können nach § 46 Nr. 9 der Ersten Sprengstoffverordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden.Abschließend wird auf folgendes hingewiesen:- Das bestehende An- und Versammlungsverbot ist zu beachten.- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen dem Verbraucher 2020 nicht überlassen werden. Bereits erworbene pyrotechnische Gegenstände bleiben hiervon unberührt.- Das Überlassen, insbesondere der Verkauf, pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, wie z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes). Es wird darauf hingewiesen, dass von diesem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände z. B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister erfasst wird.

Itzstedt, 28.12.2020 Der Amtsvorsteher des Amtes Itzstedt (L.S.) gez. Dwenger

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