Böllern – aber wo?

Anordnung des Amtes Itzstedt für ein Abbrennverbot von pyrotechnischen
Gegenständen im Bereich der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechtes und § 64 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) wird für das Gebiet der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, allgemeinverbindlich das folgende Verbot angeordnet:
Das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (insbesondere Feuerwerksraketen) wird auch auf den 31.12.2023 und
den 01.01.2024 für folgende Gebiete ausgedehnt:

  1. Ortsteile Rade / Ehlersberg:
    Rader Weg von der Einmündung der Straße Ehlersberger Weg bis zur Einmündung des
    Rader Weges in den Wulksfelder Weg und die Straßen Alsterterrasse und Auf dem Kamp, Im
    Wiesengrund, sowie die in diesem Bereich angrenzenden Grundstücke in einer Tiefe von 300
    Meter.
  2. Ortsteil Tangstedt:
    Von Hauptstraße 169 bis zur Einmündung Wassermühlenweg, der gesamte Wassermühlen-
    weg sowie die Straßen Am Eichholz, Beekmoorweg, Schulstraße, Liliencronring, Liliencron-
    twiete, die Dorfstraße von der Einmündung Hauptstraße bis Wiesenweg, die Straßen För-
    sterweg, Rehkamp, Am Herrendamm und Fahrenhorster Weg 55, Fasanenring, Meisenweg,
    Amselweg, Im Hagen, Beekenhaide, Eichholzkoppel, Am Kuhteich, Hagentwiete, Entenbeek
    und Eichkoppeltwiete
  3. Ortsteil Wilstedt:
    Tangstedter Straße ab Einmündung Bäckerbarg bis Dorfring, der gesamte Dorfring,
    Storchenwisch, Zur Welschenbek, Stilloh Weg, In de Hörn, Rövkamp, Rövtwiete, Rövstieg,
    Weg am Sportplatz mit Sportlerheim, Wakendorfer Straße vom Dorfring bis Einmündung
    Lüttkoppel und Henstedter Weg, Bökeneck sowie die in den o.g. Bereichen angrenzenden
    Grundstücke in einer Tiefe bis 300 m (Strohdachhäuser: Dorfring 100, 116, und 147,
    Henstedter Weg 13 und 20).
    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
    Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der
    Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in
    Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und auf Rücksichtnahme der Tiere
    abzusehen.
    Anordnung der sofortigen Vollziehung:
    Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige
    Vollziehung angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das
    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Brände, besonders in den
    oben genannten insoweit sensiblen Bereichen, verursacht werden. Dabei überwiegt das
    Interesse, vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig
    eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
    Begründung:
    Im Gebiet der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, ist eine größere Anzahl von besonders
    brandempfindlichen Gebäuden vorhanden. Reetdachhäuser werden zum Beispiel aufgrund ihrer
    Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. Das Interesse der Eigentümer von
    besonders brandempfindlichen Gebäuden, vor Brandgefahren geschützt zu werden, überwiegt
    gegenüber dem Vergnügen der von dieser Anordnung betroffenen Bürger*innen, pyrotechnische
    Gegenstände der Kategorie F2 am 31.12.2023 und 01.01.2024 abzubrennen.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch
    oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsdirektor des Amtes Itzstedt, Segeberger Straße
    41, 23845 Itzstedt, eingelegt werden.
    Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße
    13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende
    Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der
    sofortigen Vollziehung anordnen.
    Abschließende Hinweise:
  • Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als
    Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
  • Das Überlassen, insbesondere der Verkauf, pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie
    F2, wie z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist
    grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes).
    Es wird darauf hingewiesen, dass von diesem Verbot auch das Überlassen
    pyrotechnischer Gegenstände z. B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere
    Geschwister erfasst wird.
    Itzstedt, den 07.12.2023
    Amt Itzstedt
    Der Amtsdirektor
  • Ordnungsbehörde-
    gez. Willhoeft
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