Änderung der Maskenpflicht ab Sa., 19. März?

Ab Sonnabend, 19. März, sind nur noch die nachfolgend aufgeführten Regelungen durch die
Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein geplant. Ein entsprechendes
Verfahren mit Kabinettsbeschluss ist am Freitag, 18. März, vorgesehen. Die Landesregierung
plant damit, den vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Übergangszeitraum bis 2. April in
bestimmten Bereichen zu nutzen:

  • Maskenpflichten sollen weiterhin gelten wie folgt/ für:
    Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine
    festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber
    Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
    Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
    Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln
    entsprechend.
    Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
    Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen
    mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder
    ähnliches).
    Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und
    körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
    Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
    Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und
    Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
    Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
    Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen.
    Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen
    können.
    In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
    Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
    In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche
    Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr
    beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
    Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.
    In der Übergangszeit wird es zudem noch bei verpflichtend zu erstellenden, bzw.
    fortzusetzenden Hygienekonzepten in bestimmten Bereichen bleiben.
  • Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:
    Kitas/ Kindertagespflegepersonen: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt
    bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-
    Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das
    Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
    Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben
    bestehen.
  • Diskotheken und ähnliche Lokalitäten: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei
    der 2G+ Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen
    negativen Coronatest vorlegen.
    Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Fortführung der
    Maskenpflicht bis zu den Osterferien vorgesehen, Tests sollen ab der kommenden Woche
    freiwillig weiterhin gemacht werden können. Auch hierfür werden kostenlose Tests zur
    Verfügung gestellt.
    Hintergrund
    Ein Indikator zur Auslastung des Gesundheitssystems ist die Anzahl der Menschen, die im
    Zusammenhang mit Covid-19 in den Kliniken intensivmedizinisch behandelt werden. Das
    sind aktuell bei einer 7-Inzidenz von mehr als 1.400 in Schleswig-Holstein 46 Patientinnen
    und Patienten, davon 23 in Beatmung. Zum Vergleich: Anfang 2021 (05.01.) waren bei einer
    7-Tage-Inzidenz von 76 in Schleswig-Holstein 68 Patientinnen und Patienten in
    Intensivtherapie, davon 46 in Beatmung. Trotz eines Vielfachen bei der Inzidenz ist die
    Auslastung der Kliniken heute also geringer. Die Hospitalisierungsinzidenz lag Anfang 2021
    bei 11, heute liegt sie bei 4,33. Die Zahlen verdeutlichen, dass der Krankheitsverlauf heute in
    der Regel deutlich milder ist. Dazu trägt auch die Impfung bei. In Schleswig-Holstein haben
    derzeit bereits 70,4 % eine Auffrisch-Impfung im Rahmen der Impfkampagne erhalten. Das
    ist bundesweit der höchste Anteil.
    Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft |
    Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail:
    regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswigholstein.
    de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk

Anm. d. Red.: Eine zeitnahe Änderungsinformation können wir nicht in jedem Fall garantieren, beachten Sie daher die öffentlichen Mitteilungen in Zeitungen u. den einschlägigen Internetseiten des Amtes und des Kreises.

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