Ab Sonnabend, 19. März, sind nur noch die nachfolgend aufgeführten Regelungen durch die
Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein geplant. Ein entsprechendes
Verfahren mit Kabinettsbeschluss ist am Freitag, 18. März, vorgesehen. Die Landesregierung
plant damit, den vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Übergangszeitraum bis 2. April in
bestimmten Bereichen zu nutzen:
- Maskenpflichten sollen weiterhin gelten wie folgt/ für:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine
festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber
Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln
entsprechend.
Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen
mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder
ähnliches).
Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und
körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen.
Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen
können.
In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche
Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr
beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.
In der Übergangszeit wird es zudem noch bei verpflichtend zu erstellenden, bzw.
fortzusetzenden Hygienekonzepten in bestimmten Bereichen bleiben. - Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:
Kitas/ Kindertagespflegepersonen: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt
bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-
Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das
Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben
bestehen. - Diskotheken und ähnliche Lokalitäten: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei
der 2G+ Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen
negativen Coronatest vorlegen.
Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Fortführung der
Maskenpflicht bis zu den Osterferien vorgesehen, Tests sollen ab der kommenden Woche
freiwillig weiterhin gemacht werden können. Auch hierfür werden kostenlose Tests zur
Verfügung gestellt.
Hintergrund
Ein Indikator zur Auslastung des Gesundheitssystems ist die Anzahl der Menschen, die im
Zusammenhang mit Covid-19 in den Kliniken intensivmedizinisch behandelt werden. Das
sind aktuell bei einer 7-Inzidenz von mehr als 1.400 in Schleswig-Holstein 46 Patientinnen
und Patienten, davon 23 in Beatmung. Zum Vergleich: Anfang 2021 (05.01.) waren bei einer
7-Tage-Inzidenz von 76 in Schleswig-Holstein 68 Patientinnen und Patienten in
Intensivtherapie, davon 46 in Beatmung. Trotz eines Vielfachen bei der Inzidenz ist die
Auslastung der Kliniken heute also geringer. Die Hospitalisierungsinzidenz lag Anfang 2021
bei 11, heute liegt sie bei 4,33. Die Zahlen verdeutlichen, dass der Krankheitsverlauf heute in
der Regel deutlich milder ist. Dazu trägt auch die Impfung bei. In Schleswig-Holstein haben
derzeit bereits 70,4 % eine Auffrisch-Impfung im Rahmen der Impfkampagne erhalten. Das
ist bundesweit der höchste Anteil.
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